VEREINBARUNG ZUR NUTZUNG VON MATERIALIEN

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    BuzzFeed, Inc.

    111 East 18th St.,

    New York, New York 10003

    Sehr geehrte Damen und Herren der Firma BuzzFeed, Inc.,

    1. Diese Vereinbarung zur Nutzung von Materialien (im Folgenden: „Vereinbarung“) wird geschlossen hinsichtlich der Nutzung der Firma BuzzFeed, Inc. (im Folgenden: „Produzent“) von Materialien (z. B. Fotos, Videos, Namen, Unterschriften, Kunstgegenstände, Design, Aufschriften, Logos, Musik, Spezialeffekte, Bilder, Abbilder u. a. wie im Folgenden beschrieben - im Folgenden: „Material“) aus dem Eigentum des Unterzeichneten (im Folgenden: „Lizenzgeber“) im unten angegebenen Programm bzw. Serienprojekt (im Folgenden: „Programm“).
    2. Nach Gegenleistung (deren Erhalt und Angemessenheit hiermit bestätigt wird) erteilt der Lizenzgeber dem Produzenten und seinen verbundenen Unternehmen, Lizenznehmern und Bevollmächtigten das Recht der teilweisen oder vollumfänglichen Eingliederung des Materials (auch von dessen Elementen bzw. der enthaltenen Bilder) in das Programm, jeder Programmfolge und /oder in jegliche andere neue Mediengüter, TV-Serien, Kinofilme und/oder andere Projekte in jeglicher Weise im alleinigen Ermessen des Produzenten und das Recht der Nutzung und Ausschöpfung des Materials (bei Eingliederung in das Programm und/oder darüber hinaus) in sämtlichen Medien, Versionen, Formen, ob derzeit bekannt oder nach Vertragsabschluss erfunden, weltweit, dauerhaft, (z. B. in Verbindung mit der Veröffentlichung und der Bewerbung des Programms) sowie zur Nutzung oder Nutzungsübertragung jeglicher Teile des Programms, welches Fotografien und Aufzeichnungen gemäß dieser Vereinbarung enthält, in anderen Produktionen. Der Produzent ist in eigenem Ermessen zur Änderung des Materials in jeglicher Weise berechtigt. Der Lizenzgeber versteht, dass ihm eine solche Nutzung in keiner Weise vergütet wird.
    3. Der Lizenzgeber erklärt, dass (a) er dazu befugt ist, dem Produzenten das Materialnutzungsrecht zu erteilen, ohne dass eine Genehmigung von oder eine Zahlung an Dritte erforderlich wäre, (b) ausschließlich ihm die Urheberrechte des Materials zugeordnet sind und dass er keine seiner Rechte an diesem Material an Dritte übertragen hat, (c) das Material Dritte weder verleumdet noch deren Urheber-, Handels-, Veröffentlichungs-, Datenschutzrechte oder andere Rechte verletzt und (d) er ggf. hinsichtlich aller vorhandenen Videomaterialien sämtliche Bevollmächtigungen, Einverständnis- und Freigabeerklärungen eingeholt hat und sämtliche Rückstände, ggf. Wiederverwendungsgebühren sowie Vergütungen (gemäß anwendbarer Tarif- oder Einzelverhandlungen oder gesetzlicher Vorschriften) zahlt bzw. zahlen wird und dass er ungeachtet des Vorstehenden im Falle musikalischer Materialinhalte sämtliche Synchronisations- und Aufführungsrechte von den Eigentümern der Urheberrechte solcher Musikinhalte erworben hat.
    4. Diese Vereinbarung verpflichtet den Produzenten in keiner Weise zum Gebrauch oder zur Ausschöpfung des Materials im Rahmen des Programms oder darüber hinaus.
    5. Der Lizenzgeber hält den Produzenten, dessen Nachfolger, Lizenznehmer und Bevollmächtigte sowie deren leitende Angestellte, Geschäftsführer, Aktionäre, Mitarbeiter, Bevollmächtigte und Vertreter gegen jegliche Haftung, Verluste, Ansprüche, Forderungen, Kosten (u. a. angemessene Rechtsanwaltsgebühren) und Auslagen schad- und klaglos, die sich bei Verstößen oder behaupteten Verstößen des Lizenzgebers gegen o.g. Erklärungen oder Vereinbarungen ergeben.
    6. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vereinbarung seitens des Produzenten sind die Rechtsmittel des Lizenzgebers auf Schadensersatzklagen (jedoch nicht im Rahmen von Bußgeld- bzw. Folgeschäden) begrenzt. Keinesfalls ist der Lizenzgeber zur Kündigung dieser Vereinbarung oder zur Einstellung seiner hier geregelten Pflichterfüllung sowie zur Störung oder versuchten Regulierung der Entwicklung, Darbietung, Bewerbung, Vermarktung oder anderer Ausschöpfung des Materials oder des Programms durch den Produzenten berechtigt.
    7. Dieser Vertrag unterliegt unter Ausschluss anderer Rechtsprechungen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist demnach auszulegen.
    8. Der Produzent ist berechtigt, diese Vereinbarung sowie dessen hier geregelte Rechte vollumfänglich oder teilweise zu übertragen, ohne dass dies dem Einverständnis des Lizenzgebers bedarf. Diese Vereinbarung dient in ihrer Rechtswirksamkeit dem Vorteil der verbundenen Unternehmen, Nachfolger, Lizenznehmer, Bevollmächtigten, Erbberechtigten und Vertreter der Parteien und ist für sie rechtlich bindend. Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung und Übereinkunft der Parteien hinsichtlich der hier behandelten Themen dar. Vertragliche Änderungen bedürfen der Schriftform sowie der Unterschrift sämtlicher Vertragsparteien. Eine elektronisch übertragene Unterschrift entspricht in ihrer Rechtswirksamkeit zu jeglichem Zweck einer Originalunterschrift.