1. BuzzFeed
  2. Recherchen

Neues „Racial Profiling“-Urteil: Kontrollen der Bundespolizei seit 2006 illegal

KommentareDrucken

Über Jahre hinweg hat die Bundespolizei Menschen in Zügen und auf Bahnhöfen ohne rechtliche Grundlage kontrolliert. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat diese Praxis nun für illegal erklärt. Es ist nicht das erste Gericht, das so urteilt.

BuzzFeed.de © Adam Gerry / BuzzFeed News

Kontrollen der Bundespolizei in Zügen und auf Bahnhöfen waren seit 2006 rechtswidrig. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.

Die Richter erklärten die Kontrollpraxis der sogenannten Schleierfahndung für unvereinbar mit dem Europarecht. (Als Schleierfahndung werden Personenkontrollen bezeichnet, die ohne Verdacht und ohne Anlass durchgeführt werden. In Deutschland geschieht das derzeit im grenznahen Raum, das heißt bis zu 30 Kilometer vor den Landesgrenzen.)

„Damit ist klar: Millionen von Kontrollen fanden ohne Rechtsgrundlage statt“, erklärte Rechtsanwalt Sven Adam gegenüber BuzzFeed News.

Geklagt hatte ein Deutscher mit dunkler Hautfarbe. Er wurde von Sven Adam vertreten. Der Mann war im November 2013 in der ersten Klasse im ICE von Berlin nach Freiburg unterwegs. Dabei wurde er von drei Bundespolizeibeamten kontrolliert, andere Passagiere jedoch nicht.

Die Bundespolizei hatte argumentiert, der Mann habe in den Sitz versunken und gegen die Fahrtrichtung gesessen, so dass ihn die Beamten erst hätten sehen können, als sie auf gleicher Höhe waren. Man habe sich spontan entschieden, ihn zu kontrollieren.

BuzzFeed.de © Auszug aus der Urteilsbegründung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg / Via anwaltskanzlei-adam.de

Dem erwiderte der Verwaltungsgerichtshof in der Urteilsbegründung: „Wie der Fall zeigt, kann eine Reaktion wie die des Klägers zudem bloßer Ausdruck des Unwillens über eine Kontrolle sein und muss nicht auf unerlaubte Einreise hindeuten.“

Rechtliche Grundlagen stehen in Zweifel

Der Europäische Gerichtshof hatte sich bereits zuvor mit verdachtsunabhängigen Kontrollen durch Polizeibeamte beschäftigt. Diese sind demnach nicht grundsätzlich unzulässig, jedoch bedürfe es eines klaren Rechtsrahmens, der folgendes regelt:

Dieser Rechtsrahmen soll gewährleisten, dass „Identitätskontrollen nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben“, heißt es in der Urteilsbegründung. In der EU soll der ungehinderte und freie Übertritt der Grenzen jedermann und jederzeit möglich sein – einer der Kerngedanken der europäischen Einigung. Grenzkontrollen sollen nicht einfach in das Gewand von Polizeikontrollen verkleidet werden.

In Deutschland aber sei genau das der Fall – der Gerichtshof sah „mehrere Indizien, die darauf hindeuten“, dass die Schleierfahndung im grenznahen Raum Grenzkontrollen gleichkäme. Die Mannheimer Richter kommen zu einem für das Bundesinnenministerium unangenehm deutlichen Schluss:

BuzzFeed.de © Auszug aus der Urteilsbegründung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg / Via anwaltskanzlei-adam.de

Dabei ist es nicht so, dass für Polizeibeamte gar kein Rechtsrahmen existiert. Der EuGH hatte klargestellt, dass das nicht unbedingt ein neues Gesetz sein müsse. Man könne das auf Verwaltungsebene lösen, zum Beispiel durch Erlasse oder Dienstvorschriften.

Die Anwälte der Bundespolizei hatten in Mannheim argumentiert, genau das sei gegeben: dank einer Verwaltungsvorschrift mit dem Namen „Bras 120“. Die aber wurde von der Bundespolizei als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Sie ist also nicht öffentlich und kann damit nicht als Rechtsrahmen gelten – eine Tatsache, die die Richter ausdrücklich rügten:

BuzzFeed.de © Auszug aus der Urteilsbegründung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg / Via anwaltskanzlei-adam.de

Damit war die Entscheidung, den Mann – und nur ihn – zu kontrollieren, rechtswidrig. Die Folge:

BuzzFeed.de © Auszug aus der Urteilsbegründung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg / Via anwaltskanzlei-adam.de

Eine Sprecherin der Bundespolizei erklärte gegenüber BuzzFeed News, das Innenministerium habe am 7. März 2016 „ergänzende Bestimmungen zur Kontrollintensität und –häufigkeit erlassen und veröffentlicht“. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshof betreffe daher „lediglich die Rechtslage im Jahr 2013 und nicht die aktuelle Rechtslage“. Unabhängig vom jeweiligen Einzelfall hab der Europäische Gerichtshof außerdem bestätigt, dass die Regelungen des Bundespolizeigesetzes zur „Schleierfahndung“ grundsätzlich den Vorgaben des Schengener Grenzkodexes entsprechen (Urteil vom 21. Juni 2017, Aktenzeichen C-9/16).

Allerdings dürften nicht alle dieser Auslegung folgen. Zwar sind die neu erlassenen Bestimmungen für die Bundespolizei, anders als die vorherige Dienstvorschrift, immerhin veröffentlicht - doch einen bindenden Rechtsnormcharakter haben sie nicht. Genau den aber forderte der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil, auf dass das Innenministerium in seiner Antwort verweist, ein:

BuzzFeed.de © Europäischer Gerichtshof, Urteil C-9/16 / Via curia.europa.eu

Viele Juristen, darunter auch Rechtsanwalt Sven Adam, gehen daher davon aus, dass auch der jetzt gültige rechtliche Rahmen und die darauf basierende Kontrollpraxis früher oder später gerichtlich überprüft werden wird, da sich der zentrale Kritikpunkt nicht geändert habe.

Racial Profiling vor Gericht

Rechtsanwalt Sven Adam ist kein Unbekannter, er gilt in Racial-Profiling-Verfahren als erfahren. Er konnte bereits nachweisen, dass bei der Bundespolizei im Vorfeld von Verfahren Aussagen abgesprochen werden. Am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz konnte er ein Grundsatzurteil erreichen.

Damals sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit sogar eine Revision am Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden. Doch die Kanzlei „Redeker Sellner Dahs“, die auch damals die Bundespolizei und damit das Bundesinnenministerium und die Bundesrepublik Deutschland vertrat, verzichtete bislang darauf. „Die wollen das natürlich nicht höchstinstanzlich entscheiden lassen, weil sie so immer sagen können: Ja, das ist ja nur ein Oberverwaltungsgericht, dass das jetzt entschieden hat. Das heißt nichts“, so Adam.

Dass es Racial Profiling bei der Polizei geben soll, wird von Polizeidienststellen und Innenbehörden stets bestritt: Das sei verboten, und darum gäbe es das auch nicht, so die wiederkehrende Argumentation.

Mit dem Urteil wurde die angewandte Praxis der Bundespolizei für die Jahre 2006 bis 2013 als rechtswidrig eingestuft. An den zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, vor allem am Bundespolizeigesetz, hat sich seitdem allerdings nichts zentrales geändert, so dass das Urteil auch Signalwirkung für die Zeit danach hat.

BuzzFeed News hat sowohl die Bundespolizeidirektion als auch die Kanzlei „Redeker Sellner Dahs“ und die „Deutsche Polizeigewerkschaft“ um eine Stellungnahme gebeten. Die Antworten werden wir gegebenenfalls hier nachtragen.

Auch interessant

Kommentare